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Gewährleistung nach VOB oder BGB

Gewährleistungspflichten werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und sollen den Leistungsnehmer schützen. Denn wird die Leistung nicht vertragsmäßig erfüllt, sichert das Gesetz dem Geschädigten Ausgleichrechte zu. Was für Kauf- und Werkvertrag gilt, muss jedoch für Bauleistungen spezifiziert werden – Bauunternehmer haben daher auch die Gewährleistung nach VOB zu beachten.

Gewährleistung nach VOB

Im Sinne des BGB werden Bauleistungen als Werkverträge behandelt (§§ 631 ff.). Entsprechend finden auch die Regelungen zu den Gewährleistungspflichten im BGB Anwendung. Doch ist dieses Gesetz in vielen Fällen zu allgemein und trägt den Besonderheiten von Bauleistungen nicht genug Rechnung: Bauleistungen sind oft hochkomplex, erstrecken sich mitunter über mehrere Jahre und Mängel werden erst nach längerer Nutzungsdauer sichtbar. Diesen Besonderheiten Rechnung tragen sollen die Regelungen zur Gewährleistung nach VOB. Bei Auftragsvergaben durch die öffentliche Hand finden diese Regelungen immer Anwendung. Bei privaten Vergaben sind sie ebenfalls üblich.

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Mängelansprüche – Rechte des Auftraggebers

Selbstverständlich ist der Bauunternehmer verpflichtet, sein Werk ohne Mängel abzuliefern. Entscheidend dabei ist nach Gewährleistung VOB der Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme. Im Sinne des Gesetzes ist die Leistung mangelhaft, wenn sie für die vertraglich vorgesehene Verwendung bzw. für eine für das Werk gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist. Das mag etwa ein regendurchlässiges Dach oder ein nicht tragender Balkon sein. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber laut BGB oder VOB verschiedene Ansprüche zu: Er kann die Beseitigung des Mangels oder deren Gegenwert verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadenersatz fordern. Diese Mängelansprüche verjähren im Zusammenhang mit Bauleistungen nach fünf Jahren. Bei der Gewährleistung VOB gilt eine verkürzte Verjährungsfrist für Mängelansprüche von vier Jahren (§ 13). Die Vereinbarung davon abweichender Verjährungsfristen ist aber zulässig und sind im Bauvertrag geregelt.

Risikoverminderung durch Bürgschaft

Wie auch immer die vertragliche Vereinbarung aussieht, der Bauunternehmer trägt bei der Gewährleistung nach VOB in jedem Fall das Risiko, dass er für die Gewährleistung (VOB) haftbar gemacht wird. Auf der anderen Seite haben die Ansprüche des Auftraggebers bei Mangelleistung keinen Wert, wenn der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung wegen Insolvenz gar nicht mehr in der Lage ist. Zur Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche können die Parteien eine Sicherheitsleistung vereinbaren (§17 VOB). Üblicherweise erfolgt dies nach Gewährleistung VOB dadurch, dass ein Bürge eingesetzt wird, der bei Insolvenz des Bauunternehmers haftet. Die Bürgschaft kann von in der EU zugelassenen Kreditinstituten eingegangen werden und muss schriftlich niedergelegt sein. Neben Banken bieten auch Kreditversicherer die Möglichkeiten gegen Versicherungsbeitrag eine Kreditlinie (Avallinie) für Bürgschaften einzurichten. Die Vorteile davon sind einleuchtend: Für den Bauherrn bedeutet diese Bürgschaft eine erhebliche Risikoreduzierun. Für den Bauunternehmer meist eine unliebsame Pflicht ohne die er den Auftrag aber nicht erhält. Üblich ist der Sicherheitseinbehalt für Gewährleistung (Mängelanspruch) im gewerblichen und öffentlichen Auftraggebern. Neuerdings machen aber auch Privatkunden mehr und mehr von diesem Recht Gebrauch.

© Buergschaft24.de - Ulf Papke